Gemeinschaftsgrundschule Altena
Gemeinschaftsgrundschule Altena

Schulpflicht

1. Fehlen des Kindes

Grundsätzlich ist die Schule über jegliches Fehlen Ihres Kindes umgehend, möglichst bis zum Unterrichtsbeginn, telefonisch zu informieren. 

Sollte ein telefonischer Kontakt nicht möglich sein, versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

 

2. Fehlen aus Krankheitsgründen

Wenn Ihr Kind mehr als drei Tage fehlt, sollte eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden. Hat Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (Scharlach, Röteln, Windpocken, Mumps etc.), informieren Sie bitte umgehend die Schule. Wir werden dann entsprechende Maßnahmen einleiten, um z.B. schwangere Frauen zu informieren und damit auch zu schützen. Schicken Sie bitte keine ernsthaft erkrankten Kinder in die Schule.

 

3. Fehlen vor und nach den Ferien

Sollte Ihr Kind am letzten Schultag vor den Ferien oder am ersten Tag nach den Ferien fehlen, dann entschuldigen Sie es auf jeden Fall schriftlich. Die schriftliche Entschuldigung ist direkt am Fehltag vorzulegen. Sollte Ihr Kind unentschuldigt fehlen, dann gehen wir von einer verbotenen Verlängerung der Ferien aus und leiten ein Bußgeldverfahren gegen Sie ein.

 

4. Unentschuldigtes Fehlen

Sollte Ihr Kind unentschuldigt fehlen, wird die Schule sich zunächst förmlich an Sie wenden. Sollte dies erfolglos sein, müssen weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, z.B. die Beantragung der zwangsweisen Zuführung Ihres Kindes durch die Ordnungsbehörden oder ein Bußgeldverfahren.

 

5. Beurlaubung während der Schulzeit

Die Beurlaubung während der Schulzeit kann in dringenden Fällen unter der Angabe von Gründen mindestens 1 Woche vorher schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden.

 

6. Beurlaubung vor und nach den Ferien

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf keine Beurlaubung genehmigt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleitung. Eine solche Befreiung im Ausnahmefall kann nur einmal während der gesamten Grundschulzeit genehmigt werden.

Eine Ausnahme liegt nachweislich nur dann vor, wenn die Beurlaubung nicht den Zweck der Verlängerung der Schulferien hat. Ebenso können wirtschaftliche Gründe (z.B. günstigere Flug- oder Fährangebote, Hoteltarife etc.) nicht berücksichtigt werden.

Sollte es kurzfristig zu einer Verschiebung des Fluges durch die Fluggesellschaft kommen, legen Sie bitte die Nachweise (Originalbuchung und Info zur Verschiebung durch die Fluggesellschaft) vor.

Sollte Ihr Kind im Urlaub erkranken und die Rückreise nicht zum geplanten Zeitpunkt stattfinden können, legen Sie bitte einen ärztlichen Beleg sowie die Originalbuchung und die Änderungsbuchung des Fluges bei Auslandsaufenthalten vor.

 

7. Beurlaubung wegen religiöser Feiertage

Soll Ihr Kind wegen eines religiösen Feiertages nicht am Unterricht teilnehmen, so ist dies der Klassenlehrkraft mindesten eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so gilt das Unterrichtsversäumnis als unentschuldigtes Fehlen.

 

Stand: 06/2023

 

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